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   BPatG, 10.02.2003 - 1 Ni 20/01 (EU)   

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BPatG, 10.02.2003 - 1 Ni 20/01 (EU) (https://dejure.org/2003,12283)
BPatG, Entscheidung vom 10.02.2003 - 1 Ni 20/01 (EU) (https://dejure.org/2003,12283)
BPatG, Entscheidung vom 10. Februar 2003 - 1 Ni 20/01 (EU) (https://dejure.org/2003,12283)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 726
  • BPatGE 46, 255
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98

    Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit

    Auszug aus BPatG, 10.02.2003 - 1 Ni 20/01
    Das europäische Patent 0 359 698 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland über die mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. September 2001 (Az.: X ZR 168/98) ausgesprochene Teilvernichtung hinaus in vollem Umfang für nichtig erklärt.

    Mit Urteil vom 11. September 2001 (Az.: X ZR 168/98 = GRUR 2002, 146 "Luftverteiler") hat der Bundesgerichtshof das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im dort beantragten Umfang hinsichtlich der Patentansprüche 1 bis 7 und 10 sowie weiterhin insoweit für nichtig erklärt, als die Patentansprüche 16 bis 19, 21 bis 26 und 30 unmittelbar und/oder mittelbar auf die Patentansprüche 1 bis 7 und 10 rückbezogen sind.

    Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage macht der Beklagte geltend, daß die Klage im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Verfahren X ZR 168/98 mutwillig erhoben worden sei.

    Als maßgeblicher Stand der Technik ist dabei über die schon im Prüfungsverfahren herangezogenen Druckschriften hinaus auch das deutsche Gebrauchsmuster 88 07 929 zu berücksichtigen, dessen Priorität im Streitpatent zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist (BGH, Urt. v. 11. September 2001, GRUR 2002, 146, 147 "Luftverteiler").

    Soweit es danach auf den Sach- und Streitstand ankommt, wären die Kosten an sich dem Beklagten aufzuerlegen gewesen, da aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes im Verfahren X ZR 168/98 feststeht, daß die zulässige Klage in dem übereinstimmend für erledigt erklärten Umfang insoweit sachlich begründet war, als sie auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützt war (vgl BGH GRUR 1960, 27, 29 "Verbindungsklemme").

    Die vorliegende Nichtigkeitsklage ist am 10. September 2001 und somit einen Tag vor der auf den 11. September 2001 anberaumten mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren X ZR 168/98 vor dem Bundesgerichtshof erhoben worden, in dem es ebenfalls um die (Teil-) Nichtigkeit des Streitpatents ging.

    Anhaltspunkte für einen abweichenden Verfahrensablauf bestanden nicht, zumal die dem Verfahren X ZR 168/98 zugrundeliegende Klage im wesentlichen auf druckschriftlichen Stand der Technik gestützt war.

    Im übrigen war die im Verfahren X ZR 168/98 im Vordergrund stehende Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Priorität einer früheren Anmeldung (hier des deutschen Gebrauchsmusters 88 07 929) in Anspruch genommen werden kann, schon in der Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 31. Mai 2001, Az.: G 2/98 (= GRUR Int 2002, 80) in einem der Klägerin im Verfahren X ZR 168/98 günstigen Sinne entschieden worden.

    Eine andere Sichtweise ist schließlich auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil das Streitpatent im Verfahren X ZR 168/98 nur teilweise angegriffen worden war.

    Da jedoch diesen im Verfahren X ZR 168/98 nicht angegriffenen Unteransprüchen - unstreitig - kein erfinderischer Gehalt zukommt, hätte es auch insoweit vernünftiger Prozeßführung entsprochen, zunächst das Urteil des Bundesgerichtshofes abzuwarten und - bei für die Kläger günstigem Ausgang - den Beklagten sodann zum Verzicht auf das Restpatent aufzufordern bzw nur dieses dann noch bestehende Restpatent anzugreifen, was in Anbetracht des allenfalls geringen Streitwerts deutlich geringere Kosten ausgelöst hätte.

    dargelegt - auch insoweit, als das Streitpatent in dem Verfahren X ZR 168/98 vor dem Bundesgerichtshof nicht angegriffen war.

  • BGH, 08.12.1983 - X ZR 15/82

    Nichtigkeit eines Patents (Vorrichtung zum automatischen Füllen der Randfugen von

    Auszug aus BPatG, 10.02.2003 - 1 Ni 20/01
    Die entsprechende Anwendung des § 93 ZPO auf den Fall, daß die beklagte Partei im Patentnichtigkeitsverfahren ein "Anerkenntnis" erklärt, ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGH GRUR 1984, 272, 26 "Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung").
  • BGH, 25.02.1982 - X ZB 18/81

    Anspruch auf Einräumung eines kostenlosen Mitbenutzungsrechts an einem

    Auszug aus BPatG, 10.02.2003 - 1 Ni 20/01
    Mit der Aufforderung zur Übertragung des Streitpatents war eine Vindikationsklage (Art II § 5 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG), nicht aber eine Nichtigkeitsklage angekündigt worden (vgl BGH GRUR 1982, 417 "Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren").
  • OLG Hamm, 29.04.1993 - 7 W 18/93

    Kostentragung nach Erledigung eines Räumungsprozesses aufgrund in einem

    Auszug aus BPatG, 10.02.2003 - 1 Ni 20/01
    Mutwilligkeit in diesem Sinne ist angenommen worden, wenn bereits bei Erhebung der Klage mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß sich der Rechtsstreit vorzeitig erledigen wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klage begründet war (vgl OLG Hamm NJW-RR 1993, 1279).
  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 59/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 10.02.2003 - 1 Ni 20/01
    Soweit es danach auf den Sach- und Streitstand ankommt, wären die Kosten an sich dem Beklagten aufzuerlegen gewesen, da aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes im Verfahren X ZR 168/98 feststeht, daß die zulässige Klage in dem übereinstimmend für erledigt erklärten Umfang insoweit sachlich begründet war, als sie auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützt war (vgl BGH GRUR 1960, 27, 29 "Verbindungsklemme").
  • BPatG, 10.03.1998 - 1 Ni 11/97
    Auszug aus BPatG, 10.02.2003 - 1 Ni 20/01
    Von daher war ein Obsiegen entgegen dem vorausgegangenen anderslautenden erstinstanzlichen Urteil des erkennenden Senats vom 10. März 1998 - Az.: 1 Ni 11/97 (EU) - bereits in greifbare Nähe gerückt.
  • BPatG, 20.06.2005 - 3 ZA (pat) 27/05
    Zur Begründung trägt sie vor, die Rechtspflegerin habe die Kosten für den auf Seiten der Klägerin 2 mitwirkenden Rechtsanwalt unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Senats vom 6. Dezember 2002 (BPatGE 46, 167) und des 2. Senats vom 15. Mai 2003 (BlPMZ 2003 347) gemäß § 143 Abs. 3 PatG n.F. als erstattungsfähig angesehen, ohne die in dem Verfahren 3 Ni 11/01 ergangene gegenläufige Entscheidung des 3. Senats vom 12. November 2002 zu berücksichtigen, deren Begründung sie sich in vollem Umfang zu eigen mache.

    Abweichend von seiner in dem Beschluss vom 12. November 2002 (3 ZA (pat) 44/02 zu 3 Ni 11/01) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat ­ wie schon in dem Beschluss vom 28. Juli 2003 (3 ZA (pat) 19/03 zu 3 Ni 27/98 (EU)) - der zwischenzeitlich weit überwiegenden Rechtsprechung an, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG n.F. der Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Anwalts in dem Rechtsstreit ist (vgl BPatG BlPMZ 2003, 347 ­ Kosten des Patentanwalts; BPatGE 46, 167 ­ Christbaumständer; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 127 ­ Zeitpunkt der Mitwirkung; OLG Nürnberg …

    Wie der 2. Senat und der 4. Senat des Bundespatentgerichts in den o.g. Entscheidungen (BlPMZ 2003, 347 und BPatGE 46, 167) überzeugend ausgeführt haben, ist es nicht gerechtfertigt, die auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Anwalt abstellende Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 BRAGO analog heranzuziehen, weil sich diese Vorschrift auf die Gebührenschuld zwischen Mandant und Anwalt bezieht und damit von der gesetzlichen Systematik her keine Analogie zu § 143 Abs. 3 PatG n.F. zulässt, der die Erstattungsfähigkeit der Kosten des mitwirkenden Anwalts durch den Prozessgegner regelt.

  • BPatG, 20.06.2005 - 3 Ni 8/99
    Zur Begründung trägt sie vor, die Rechtspflegerin habe die Kosten für den auf Seiten der Klägerin 2 mitwirkenden Rechtsanwalt unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Senats vom 6. Dezember 2002 (BPatGE 46, 167) und des 2. Senats vom 15. Mai 2003 (BlPMZ 2003 347) gemäß § 143 Abs. 3 PatG n.F. als erstattungsfähig angesehen, ohne die in dem Verfahren 3 Ni 11/01 ergangene gegenläufige Entscheidung des 3. Senats vom 12. November 2002 zu berücksichtigen, deren Begründung sie sich in vollem Umfang zu eigen mache.

    Abweichend von seiner in dem Beschluss vom 12. November 2002 (3 ZA (pat) 44/02 zu 3 Ni 11/01) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat - wie schon in dem Beschluss vom 28. Juli 2003 (3 ZA (pat) 19/03 zu 3 Ni 27/98 (EU)) - der zwischenzeitlich weit überwiegenden Rechtsprechung an, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG n.F. der Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Anwalts in dem Rechtsstreit ist (vgl BPatG BlPMZ 2003, 347 - Kosten des Patentanwalts; BPatGE 46, 167 - Christbaumständer; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 127 - Zeitpunkt der Mitwirkung; OLG Nürnberg …

    Wie der 2. Senat und der 4. Senat des Bundespatentgerichts in den o.g. Entscheidungen (BlPMZ 2003, 347 und BPatGE 46, 167) überzeugend ausgeführt haben, ist es nicht gerechtfertigt, die auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Anwalt abstellende Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 BRAGO analog heranzuziehen, weil sich diese Vorschrift auf die Gebührenschuld zwischen Mandant und Anwalt bezieht und damit von der gesetzlichen Systematik her keine Analogie zu § 143 Abs. 3 PatG n.F. zulässt, der die Erstattungsfähigkeit der Kosten des mitwirkenden Anwalts durch den Prozessgegner regelt.

  • BPatG, 19.09.2018 - 5 Ni 44/16
    Hierfür führt sie die Entscheidungen OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1279 und BPatG GRUR 2003, 726 - Luftverteiler an.

    Im Fall BPatG GRUR 2003, 726 - Luftverteiler hat die Klägerin nur einen Tag vor der Berufungsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof in einem Nichtigkeitsverfahren - in Kenntnis des Termins - eine weitere Nichtigkeitsklage erhoben.

  • BPatG, 18.06.2012 - 2 Ni 47/11

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Werkstückspannvorrichtung (europäisches

    Denn mit ihrem Anerkenntnis bringt die Beklagte auch zum Ausdruck, dass sie einen Widerspruch i. S. von § 82 PatG nicht erheben will (vgl. BPatG 2 Ni 48/97 v. 4.03.1998 sowie BPatG GRUR 2003, 726), wenngleich - wie noch unter III. zu erörtern ist - die Erklärung der Beklagten sich nicht in einem fehlenden Widerspruch i. S. von §§ 82, 83 PatG erschöpft.

    Die entsprechende Anwendung des § 93 ZPO auf diesen Fall ist daher anzuerkennen  (so auch bereits BPatG GRUR 2003, 726, 727 zu Ziff. 2. - Luftverteiler; BPatG GRUR 1980, 782, 783 - Kraftfahrdrehleiter).

  • BPatG, 05.03.2009 - 3 Ni 27/08
    Nach dieser Rechtsauffassung ist hierin eine faktisch dem Anerkenntnis des Klageantrags i. S. v. § 307 ZPO ähnliche Erklärung zu sehen, die eine Nichtigerklärung des Streitpatents unter Befreiung von der Sachprüfung rechtfertigt, ebenso wie auch bei dem Fallenlassen eines Patentanspruchs als Ganzem anerkanntermaßen eine teilweise Nichtigerklärung ohne Sachprüfung erfolgt (vgl. Schmieder, GRUR 1980, 74, 77; ferner Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., §§ 82, 83 PatG Rdn. 5; aA BGH GRUR 1995, 577 -Drahtelektrode; BPatG GRUR 2003, 726 -Luftverteiler).
  • BPatG, 29.12.2021 - 2 Ni 8/20
    Die Situation des von der Beklagten in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Urteils des Bundespatentgerichts vom 10. Februar 2003 (1 Ni 20/01 (EU) - Luftverteiler, GRUR 2003, 726) entspreche nicht der vorliegenden Fallkonstellation.

    Anders als in der Sache 1 Ni 20/01 (EU) - Luftverteiler sei für die Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht absehbar gewesen, wie der Senat über die Nichtigkeitsklage entscheiden würde.

  • BPatG, 23.11.2023 - 30 W (pat) 802/21
    Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob eine Kostenauferlegung auf die Antragstellerin ungeachtet der Erfolgsaussicht des Nichtigkeitsantrags auch unter dem von der Antragsgegnerin vor der Designabteilung geltend gemachten Gesichtspunkt einer mutwilligen Antragstellung gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. dazu für das Patentnichtigkeitsverfahren BPatG 1 Ni 20/01 Urteil vom 10. Februar 2003 - Luftverteiler).
  • BPatG, 23.11.2023 - 30 W (pat) 803/21
    Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob eine Kostenauferlegung auf die Antragstellerin ungeachtet der Erfolgsaussicht des Nichtigkeitsantrags auch unter dem von der Antragsgegnerin vor der Designabteilung geltend gemachten Gesichtspunkt einer mutwilligen Antragstellung gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. dazu für das Patentnichtigkeitsverfahren BPatG 1 Ni 20/01 Urteil vom 10. Februar 2003 - Luftverteiler).
  • BPatG, 27.04.2023 - 5 Ni 44/16
    Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn in einem parallelen Patentnichtigkeitsverfahren eine abschließende Entscheidung unmittelbar bevorsteht (vgl. BGH GRUR 2003, 726).
  • BPatG, 28.06.2011 - 1 Ni 5/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung zur langsame Freigabe eines

    Zwar ist auch im Rahmen der nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung § 93 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. hierzu BGH GRUR 2003, 726, 727 - Luftverteiler; GRUR 2044, 138, 141 - Dynamisches Mikrofon; BPatGE 34, 93, 94; Benkard/ Rogge, PatG, 10. Aufl. (2006), § 81 Rn. 37), wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt (vgl. BGH GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung; Busse/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. (2003), § 84 Rdn. 18).
  • BPatG, 23.03.2009 - 5 Ni 6/09
  • BPatG, 19.12.2005 - 3 Ni 1/00
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